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   OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21   

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OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21 (https://dejure.org/2023,42090)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2023 - 5 U 217/21 (https://dejure.org/2023,42090)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Oktober 2023 - 5 U 217/21 (https://dejure.org/2023,42090)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    Art 5 Abs 1 VO (EG) 2271/96, § 138 BGB
    Berücksichtigung drittstaatlicher Sanktionsnormen bei Kaufvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Das Urteil des EuGH v. 21.12.2021 - C-124/20, Bank Melli Iran ./. Telekom Deutschland GmbH, NJW 2022, 2383, zeige, dass die Klägerin für die Behauptung, die Beklagte verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO darlegungs- und beweisbelastet sei.

    Die in EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68 vorgesehene Ausnahme, dass eine Beweislastumkehr erfolge, wenn alle Beweismittel auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine Person eines der in der Blocking-VO genannten Gesetze befolgt, sei nicht einschlägig.

    Der EuGH, a. a. O., NJW 2022, 2383, habe im dortigen Fall die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verlangt, weil nicht klar gewesen sei, welcher US-Sanktion die Telekom Deutschland GmbH habe folgen wollen.

    Die Entscheidung des EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, zeige, dass eine Listung der betreffenden Executive Order im Anhang der Blocking-VO nicht notwendig sei.

    Da die Beklagte selbst einräume, dass sie rein äußerlich den Verboten einer Iran-Sanktion nachkomme, deute "auf den ersten Blick" i. S. v. EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, alles darauf hin, dass sie gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO verstoße.

    Zudem sei die Entscheidung EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, auf Dauerschuldverhältnisse bezogen, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im vorliegenden Fall - bei dem es sich um einen Kaufvertrag handele - nicht angezeigt sei.

    Vor diesem Hintergrund ist die in EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68, angenommene Beweislastumkehr vorliegend ohne Bedeutung.

    Nehme man an, dass der Kündigungsempfänger nachweisen müsse, dass die ohne Gründe ausgesprochene Kündigung von dem Willen getragen gewesen sei, den im Anhang zur Blocking-VO genannten Rechtsakten nachzukommen, drohe er in Beweisnot zu geraten (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 66).

    Deshalb hat der EuGH eine Beweislastumkehr postuliert, wenn alle Beweismittel auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass der Kündigende einem gelisteten Rechtsakt nachgekommen ist (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68).

    Dabei sind die von der Blocking-VO verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der bestehenden Rechtsordnung sowie der Interessen der Union im Allgemeinen und damit Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwägen, dass der Verbotsadressat wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird sowie gegen deren Ausmaß für den Fall, dass er Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO befolgt (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2388, Rn. 90 und 92).

    Dass sich ein Verbotsadressat durch Unterlassen der Antragstellung nach Art. 5 Abs. 2 Blocking-VO der Möglichkeit begibt, eine Beschränkung seiner unternehmerischen Freiheit zu vermeiden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2388, Rn. 93; OLG Hamburg, Urt. v. 14.10.2022 - 11 U 116/19, RdTW 2023, 23, 27, Rn. 78; Gernert, a. a. O., S. 215).

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Die Normen eines anderen Staates können nach Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO keine Berücksichtigung finden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.1.2016 - C-135/15, Griechenland ./. Nikiforidis, NJW 2017, 141; Erman/M. Stürner, BGB, 16. Aufl. 2020, Art. 9 Rom I-VO Rn. 27; Gebauer/Wiedmann/Nordmeier, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl. 2021, Art. 9 Rom I-VO Rn. 3; Freitag, NJW 2018, 430, 432; Mankowski, RIW 2019, 180, 181).

    aa) Dass ausländische Normen nicht nach Art. 9 Rom I-VO angewendet oder berücksichtigt werden können, schließt nicht aus, sie auf sachrechtlicher Ebene als tatsächliche Umstände zu berücksichtigen, soweit eine materielle Vorschrift des nach den Bestimmungen dieser Verordnung auf den Vertrag anwendbaren Rechts dies vorsieht (EuGH, a. a. O., NJW 2017, 141, 143 Rn. 51; Gernert, Blocking Statutes - Ein Beitrag zu den Wirkungen der Befolgungsverbote im internationalen Wirtschaftsrecht sowie im öffentlichen und privaten Kollisionsrecht, Dissertation Köln 2023, S. 187; v. Allwörden, US-Terrorlisten im deutschen Privatrecht, 2014, S. 132 f.; s. a. Briggs, Private International Law in English Courts, 2. Aufl. 2023, S. 498).

    Nicht zu entschieden werden braucht in diesem Zusammenhang, ob eine über Art. 9 Rom I-VO hinausgehende Berücksichtigung ausländischer Sanktionsnormen unter Geltung der Rom I-VO nach Maßgabe des Entscheidung EuGH, a. a. O., NJW 2017, 141, auch im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB möglich (MüKo BGB/v. Hein, 8. Aufl. 2020, Einl. IPR Rn. 314 f.; Gernert, IPRax 2020, 329, 33) oder deswegen abzulehnen ist, weil es sich insofern nicht um eine Berücksichtigung der tatsächlichen Wirkungen, sondern des normativen Gehalts der betreffenden Sanktionsnormen handelt (Rauscher/Thorn, 5. Aufl. 2023, Art. 9 Rom I-VO Rn. 99; Kronenberg, IPRax 2023, 155, 156; Lieberknecht, IPRax 2018, 573, 577; siehe auch Grüneberg/Thorn, 82. Aufl. 2023, Art. 9 Rom I-VO Rn. 14; differenzierend W.-H. Roth, IPRax 2018, 177, 184).

  • LG Hamburg, 03.12.2014 - 401 HKO 7/14

    Transportversicherung: Deckungsschutz bei Transportschaden an aus dem Iran

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Dies hat zur Folge, dass der Verstoß gegen ein ausländisches Verbotsgesetz die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nur dann rechtfertigt, wenn das Geschäft auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts zu missbilligen ist (Looschelders, VersR 2015, 1024, 1026).

    Geht eine ausländische Sanktionsnorm weit über deutsche oder europäische Interessen hinaus, führt ein Verstoß gegen diese Bestimmung deshalb nicht zur Sittenwidrigkeit nach deutschem Recht (Looschelders, VersR 2015, 1024, 1026; siehe auch LG Hamburg, Urt. v. 3.12.2014 - 401 HKO 7/14; Staudinger/Fischinger, BGB, Stand 2021, § 138, Rn. 745).

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 244/09

    Anspruch des Grundstückseigentümers und Nießbrauchsberechtigten an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 21.5.2010 - V ZR 244/09, NJW 2010, 2341.

    Auch in der Entscheidung BGH, a. a. O., NJW 2010, 2341, werde klargestellt, dass Ansprüche Dritter im Rahmen des § 275 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen seien.

  • BGH, 20.04.2017 - VII ZR 194/13

    Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen witterungsbedingten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urt. v. 20.4.2017 - VII ZR 194/13, NJW 2017, 2025, 2027 f. Rn. 25 m. w. N.).
  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Die subjektive Geschäftsgrundlage wird gebildet von bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien sowie dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urt. v. 13.7.2022 - VIII ZR 317/21, NJW 2022, 2830, 2835, Rn. 55).
  • BGH, 22.06.1972 - II ZR 113/70

    Berücksichtigung ausländischer Exportverbote - Nigeria-Fall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    In diesem Fall können ausländische Verbotsgesetze grundsätzlich nicht zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen (vgl. BGH, Urt. v. 22.6. 1972 - II ZR 113/70, NJW 1972, 1575, 1576; BeckOGK BGB/Vossler, 1.6.2023, § 134 Rn. 361; NK-BGB/Looschelders, 4. Aufl. 2021, § 134 Rn. 40).
  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH, Urt. v. 5.12.2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219, 222).
  • OLG Hamburg, 14.10.2022 - 11 U 116/19

    Ausschluss der Kündigung von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Dass sich ein Verbotsadressat durch Unterlassen der Antragstellung nach Art. 5 Abs. 2 Blocking-VO der Möglichkeit begibt, eine Beschränkung seiner unternehmerischen Freiheit zu vermeiden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2388, Rn. 93; OLG Hamburg, Urt. v. 14.10.2022 - 11 U 116/19, RdTW 2023, 23, 27, Rn. 78; Gernert, a. a. O., S. 215).
  • OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21

    Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21
    Soweit der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.2.2023 - 11 U 180/21 kart, BeckRS 2023, 6437, annimmt, eine Unzumutbarkeit der Befolgung könne sich aus § 242 BGB ergeben, ist dies in einem Fall angenommen worden, in welchem eine mit der sanktionierten Partei in keiner direkten Vertragsbeziehung stehende Partei - nämlich die D AG als Wertpapiersammelbank - verschiedene Sicherungsmaßnahmen traf, um eine eigene Sanktionierung durch die Vereinigten Staaten von Amerika zu verhindern.
  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 199/60

    Abschluss eines Seetransportversicherungsvertrags - Ausfuhr strategisch wichtiger

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2020 - 27 O 425/18
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